§ 7 Arbeitsverhinderung
Im Fall einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist dem Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Wird vom Arbeitnehmer keine Krankmeldung vorgelegt, gilt dies als Vertragsbruch.
Entstandene Kosten können dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer wird über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma bekannt geworden sind, auch nach seinem Ausscheiden, Stillschweigen bewahren.
§ 9 Status der Kurzfristigen Beschäftigung
Der Arbeitnehmer wird als Kurzfristig Beschäftigter angestellt. Er versichert deswegen, dass er seinen aktuellen beruflichen Status [z.B. Student oder Auszubildender] korrekt angegeben hat und er insbesondere nicht arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder in Elternzeit ist.
Außerdem versichert der Arbeitnehmer, im laufendem Kalenderjahr keine kurzfristigen Beschäftigungen ausgeübt zu haben, durch die die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird. Er versichert weiter, dass diese Grenze auch durch das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht überschritten wird.
Sollte der Arbeitnehmer diese 70 Arbeitstage überschreiten oder seinen beruflichen Status falsch angegeben haben, fallen für diesen Einsatz regulär Sozialabgaben an. Der Arbeitnehmer haftet in diesem Fall sowohl für die Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (insgesamt ca. 42 % des Bruttoarbeitslohns).
§ 10 Verfall-/Ausschlussfristen
Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten (oder: sechs Monaten) nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.
Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.